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Gestellung externer Strahlenschutzbeauftragter

Unser Team umfasst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Fachkunde im Strahlenschutz nach den Fachkundegruppen BF, S 1.1, S 1.2, S 1.3, S 2.1, S 2.2, S 4.1, S 4.2, S 4.3, S 5, S 6.1, S 8 bzw. S 9.2 gemäß der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)“ und den Fachkundegruppen R 2.2, R 3 und R 10 gemäß „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung)“. Zum Erhalt dieser Fachkunde nehmen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig an Kursen zur Aktualisierung ihrer Fachkunde teil.

Wir bieten unseren Kunden

  • die Gestellung von externen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) für Umgangsgenehmigungen nach § 12 StrlSchG,
  • die Gestellung von externen Strahlenschutzbeauftragten für Genehmigungen für Arbeiten in fremden Anlagen nach § 25 StrlSchG,
  • die Gestellung von externen Strahlenschutzbeauftragten für anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26 StrlSchG und
  • die Gestellung von externen Strahlenschutzbeauftragten für Transportgenehmigungen nach § 27 ff StrlSchG.
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