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Dekontamination und Freigabe

Wir bieten unseren Kunden Leistungen zur Dekontamination und Freigabe gemäß § 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an. Dabei können wir sowohl unter unserer Genehmigung für Arbeiten in fremden Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG als auch unter unserer eignen bundesweiten Umgangsgenehmigung nach §12 StrlSchG tätig werden.

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