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Änderungen durch neue Freigaberegelungen für die uneingeschränkte Freigabe

  • 28. September 2020

Mit Ende dieses Jahres läuft die Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 1 StrlSchV bzgl. der Anwendung der „alten“ Freigabewerte (FGW) für die uneingeschränkte Freigabe gem. Anl. III Tab. 1 Sp. 5 StrlSchV alter Fassung aus und es werden für alle Freigabeverfahren zur uneingeschränkten Freigabe die „neuen“ FGW gem. Anl. 4 Tab. 1 Sp. 3 StrlSchV in der aktuellen Fassung vom 29.11.2018 anzuwenden sein. Dies bedeutet für einige Radionuklide, die auch für die Freigabe aus Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen, aber auch für Medizin und Forschung relevant sind, eine Verschärfung. Insbesondere die FGW für Cs-137 und C-14 werden von 0,5 Bq/g auf 0,1 Bq/g bzw. 80 Bq/ g auf 1 Bq/g abgesenkt. Da die Werte der Anl. 4 Tab. 1 Sp. 3 StrlSchV auch als Freigrenzen gelten, verlangen immer mehr Beseitigungsanlagen, insbesondere Müllverbrennungsanlagen, Nachweise darüber, dass bei der Abgabe von gem. § 36 StrlSchV freigegebenen Reststoffen trotz Aufkonzentrationsprozessen diese Freigrenzen in den Reststoffen (Verbrennungsschlacken, Stäube) eingehalten werden.

Uns erreichen seit etwa einem Jahr immer mehr Anfragen, die mit der Umstellung auf diese neuen FGW und damit in Verbindung stehenden radiologischen Bewertungen zusammenhängen. Zumeist zeigt eine einfache Beispielrechnung, dass die Freigrenzen bei den genannten Prozessen eingehalten werden und dass bei der Durchführung der uneingeschränkten Freigabe das Problem der abgesenkten FGW für C-14 und Cs-137 durch Sonderbetrachtungen (wie Sondernuklidanalysen und Etablierung von Hochrechnungsfaktoren) gelöst werden kann.

Wenn auch Sie unsicher sind, was durch die zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen auf Sie zukommt, sprechen Sie uns gerne an.